Die besten Tipps von Ruefa.
Sommer 2018. Dank der neuen Pauschalreisegesetzgebung, die für alle Pauschalreisen ab 1. Juli 2018 in Kraft tritt, sind Urlauber so gut geschützt wie noch nie. Die Reise-Experten von Ruefa (www.ruefa.at) verraten, was sich dadurch für Reisende verbessert und worauf Urlauber achten sollten.
Das Pauschalreisegesetz
„Natürlich ist die Planung der Reise und Auswahl der Destination viel spannender – aber wir empfehlen wirklich allen Urlaubern, sich auch für die Themen Versicherung und Sicherheit auf Reisen ein wenig Zeit zu nehmen. Das schützt oftmals vor teuren und bösen Überraschungen.“, so Helga Freund, Geschäftsführerin von Ruefa, der größten Reisebürokette Österreichs. Mit der neuen Gesetzgebung ist bereits ein wichtiger Schritt in Sachen Schutz von Urlaubern getan. Was man dazu wissen muss: Als Pauschalreise gilt eine Kombination aus zumindest zwei Reiseleistungen. Dazu zählen Beförderung, Unterkunft, Autovermietung oder andere touristische Leistungen. Letztere sind beispielsweise Konzerttickets, Skipässe oder ein Thermeneintritt. Diese Leistung muss ausdrücklich als zentraler Bestandteil der Reise beworben werden oder mindestens 25 Prozent des Gesamtpreises ausmachen.
Die einzelnen Reiseleistungen müssen Bestandteil derselben Reise sein, innerhalb von 24 Stunden gebucht und gemeinsam in Rechnung gestellt werden. Der Anbieter, mit dem der Vertrag für die Reiseleistungen abgeschlossen wird, wird automatisch zum Reiseveranstalter und haftet damit für die mangelhafte Durchführung der einzelnen Reisekomponenten. Auch Online-„Click-Through-Buchung“
Versicherungsschutz
Laut Studie der Europäischen Reiseversicherung gehen 86 Prozent der Bevölkerung davon aus, mit der E-Card innerhalb Europas ausreichend versichert zu sein – ein großer Irrtum, der Reisende teuer zu stehen kommen kann. Denn mit der E-Card gibt es keine Kostenübernahme für den Rücktransport. Zudem sind die Ambulanzen in vielen Touristenregionen privat und akzeptieren die E-Card nicht. „Hier lohnt sich wirklich grundsätzlich zu wissen, welcher Schutz tatsächlich bereits besteht, etwa durch Kreditkarten oder Autoclubmitgliedschaften“, sagt Helga Freund. Sie rät, die eigenen Bedürfnisse zu analysieren und eine umfangreiche Reiseversicherung zu buchen. Diese sollte einen 24-Stunden-Notruf, Storno-Schutz und Gepäck-Schutz mit Neuwert-Ersatz bieten sowie etwaige Such- und Bergungskosten und eventuell anfallende, zusätzliche Rückreisekosten decken.
Flugverspätungen
Bei Abflügen hat man bereits ab einer Verspätung von zwei bis vier Stunden (je nach Flugdistanz) ein Recht auf unentgeltliche Betreuungsleistungen. Hier geht es zunächst um Getränke und Snacks sowie Telefonie. Aber je nach Dauer und Zeitpunkt kann man auch darauf bestehen, dass die Fluglinie Hotelübernachtungen und Verpflegungskosten übernimmt. Falls die Fluglinie sich weigert, müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahrt werden, um danach eine Rückerstattung einzufordern. Kommt der Flug drei Stunden oder mehr verspätet an der Destination an, besteht ein Recht auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro (je nach Entfernung), es sei denn, die Fluglinie kann vorweisen, dass die Verspätung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen geschehen ist. Besonders einfach melden Passagiere, die mit einer in Europa ansässigen Fluglinie unterwegs waren, ihre Ansprüche hier an: www.airhelp.com Der Service ist kostenlos. Details zu den gesetzlichen Regelungen gibt es auf der Website der Agentur für Passagier und Fahrgastrechte: www.apf.gv.at/de/flug.html
Beschädigte oder verschwundene Koffer
Grundsätzlich haftet die Fluglinie für Schäden bei der Beförderung des Reisegepäcks bzw. entstandene Kosten durch Gepäckverlust mit maximal 1.300 Euro. Bei Gepäckverlust ist gleich am Flughafen bei der Gepäckreklamation eine Meldung zu machen und ein PIR–Formular (Property Irregularity Report) auszufüllen. Für diese Meldung ist der Aufkleber mit der Gepäckregistrierungsnummer, den man bei der Gepäckaufgabe erhält, essenziell. Dieser sollte also bis Erhalt des Gepäcksstücks am Zielflughafen unbedingt aufbewahrt werden. Danach sollte eine schriftliche Anzeige des Verlusts an die Fluglinie erfolgen. Bei Gepäcksverlust bekommt man nur den jeweiligen Zeitwert der Gegenstände ersetzt und nicht den Wert bei Neuanschaffung. Wenn das Gepäck beim Flug in den Urlaub verspätet ankommt, geben Fluglinien entweder ein “Overnight-Kit” aus oder bieten teilweise Ersatz für die Anschaffung der notwendigsten Dinge wie Toiletteartikel und Kleidung. Die Höhe der Entschädigung variiert hier von Airline zu Airline.
Grundsätzlich sollte man wertvolle und dringend benötigte Gegenstände besser im Handgepäck mitnehmen. Möchte man trotzdem Wertgegenstände oder Luxusartikel im Koffer transportieren, dann empfiehlt es sich, eine zusätzliche Reisegepäckversicherung für den Zeitraum der Reise abzuschließen oder den wertvollen Inhalt im Vorfeld der Reise gegenüber der Airline zu deklarieren. Hierbei ist aber meist ein Aufpreis fällig. Details zu den gesetzlichen Regelungen gibt es auf der Website von FairPlane: www.fairplane.de/gepaeck-
Im Fall des Falles – was tun bei Notfällen in EU-Drittstaaten?
Seit 1. Mai ist eine neue EU-Richtlinie zum verbesserten Schutz von EU-Bürgern im Ausland in Kraft. Das heißt konkret, dass sich Urlauber dann, wenn Österreich ihnen keinen Schutz gewähren kann, also kein Konsulat ansässig ist, an das gesamte Netz der europäischen Auslandsvertretungen wenden können. Das ist vor allem bei schweren Erkrankungen, Verhaftung, Verlust oder Diebstahl von Reisepässen ein Thema, aber auch bei Naturkatastrophen. Details gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres: www.bmeia.gv.at/reise-